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 Betreff des Beitrags: DAS ZÜCHTEN ALS HOBBYZÜCHTER
BeitragVerfasst: Sa Jul 24, 2010 09:39 
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HALLO

NUN ICH HAB MAL NE FRAGE

AB WANN IST ES ZWINGEND NOTWENDIG EIN §11 TIERSCHUTZ ZU HABEN, DA ICH GESTERN VON EINEN UNSEREN MODERATOREN DRAUF HINGEWIESEN WURDE!

NUN ICH WILL JETZT WISSEN OB ICH EIN BRAUCH UND AB WANN EIN GEWERBLICHER HINTERGRUND DAHINTER STEHT AB WELCHER SUMME ???

ICH SEH DAS SO WENN ICH JUNGE HAB AUS MEINEM SHOW BECKEN HAB SETZ ICH DIE DAME EINZELN UND LASS SIE SPUCKEN, WAS SOLL ICH MACHEN MIT DEN JUNGEN DAS KLO RUNTER?? DAS BEKOMME ICH NICHT ÜBERS HERZ; SOLL ICH SIE VERFÜTTERN ?? NE ICH ZIEHE SIE AUF UND TAUSCHE SIE ZUM GRÖSSTEN TEIL GEGEN ANDERE!!!

ALSO WER DAZU WAS ZU SAGEN HAT NUR ZU

WIE GESAGT DAS IST BEI MIR NUR HOBBY UND ICH MACH HIER AUCH KEINE SCHLEICH WERBUNG FÜR MEINE SEITE HAB ICH NICHT NÖTIG !!! ALSO MEIN PROBLEM IST JETZT DAS MIR EINER AN DEN KARREN GEFAHREN IST UND ICH DAS SO NICHT AUF MIR SITZEN LASSEN KANN UND JETZT UM RAT FRAGE.


LG
CHRISTIAN

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Grüsse Chris


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 Betreff des Beitrags: Re: DAS ZÜCHTEN ALS HOBBYZÜCHTER
BeitragVerfasst: Sa Jul 24, 2010 18:36 
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Hi

Weiss keiner was dazu, schade.

Also dann kann das Thema geschlossen werden.

Danke


Lg

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 Betreff des Beitrags: Re: DAS ZÜCHTEN ALS HOBBYZÜCHTER
BeitragVerfasst: Sa Jul 24, 2010 20:20 
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Hallo

ich kann dir zwar keine Antwort darauf geben, aber du denkt doch nicht daß du gleich eine Antwort von jemanden bekommen wirst, da wir gerade in der Urlaubszeit sind.
Es gibt betimmt jemand hier im Forum der dir nähere infos dazu geben kann. Einfach ein bißchen geduldig sein.


Grüsse Paolo

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 Betreff des Beitrags: Re: DAS ZÜCHTEN ALS HOBBYZÜCHTER
BeitragVerfasst: Sa Jul 24, 2010 22:17 
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Hallo zusammen,

erstmal zur Klärung, worüber überhaupt geredet wird hier der Gesetzestext (offentlich zugänglich und ohne jedes Copyright). Ich meine, einiges klärt sich, wenn man es einfach mal durchliest.

§ 11
(1) Wer
1. Wirbeltiere
a) nach § 9 Abs. 2 Nr. 7 zu Versuchszwecken oder zu den in § 6 Abs.1 Satz 2 Nr. 4, § 10 Abs.1 oder § 10a genannten Zwecken oder
b) nach § 4 Abs. 3 zu dem dort genannten Zweck
züchten oder halten,
2. Tiere für andere in einem Tierheim oder in einer ähnlichen Einrichtung halten,
2a. Tiere in einem Zoologischen Garten oder einer anderen Einrichtung, in der Tiere gehalten und zur Schau gestellt werden, halten,
2b. für Dritte Hunde zu Schutzzwecken ausbilden oder hierfür Einrichtungen unterhalten,
2c. Tierbörsen zum Zwecke des Tausches oder Verkaufes von Tieren durch Dritte durchführen oder
3. gewerbsmäßig
a) Wirbeltiere, außer landwirtschaftliche Nutztiere, züchten oder halten,
b) mit Wirbeltieren handeln,
c) einen Reit- oder Fahrbetrieb unterhalten,
d) Tiere zur Schau stellen oder für solche Zwecke zur Verfügung stellen oder
e) Wirbeltiere als Schädlinge bekämpfen
will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
In dem Antrag auf Erteilung der Erlaubnis sind anzugeben:
1. die Art der betroffenen Tiere,
2. die für die Tätigkeit verantwortliche Person,
3. in den Fällen des Satzes 1 Nr.1 bis 3 Buchstaben a bis d die Räume und Einrichtungen und im Falle des Satzes 1 Nr. 3 Buchstabe e die Vorrichtungen sowie die Stoffe und Zubereitungen, die für die Tätigkeit bestimmt sind.
Dem Antrag sind Nachweise über die Sachkunde im Sinne des Absatzes 2 Nr.1 beizufügen.
(2) Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn
1. mit Ausnahme der Fälle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2c, die für die Tätigkeit verantwortliche Person auf Grund ihrer Ausbildung oder ihres bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgangs mit Tieren die für die Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten hat; der Nachweis hierüber ist auf Verlangen in einem Fachgespräch bei der zuständigen Behörde zu führen;
2. die für die Tätigkeit verantwortliche Person die erforderliche Zuverlässigkeit hat,
3. die der Tätigkeit dienenden Räume und Einrichtungen eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Ernährung, Pflege und Unterbringung der Tiere ermöglichen und
4. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe e die zur Verwendung vorgesehenen Vorrichtungen und Stoffe oder Zubereitungen für eine tierschutzgerechte Bekämpfung der betroffenen Wirbeltierarten geeignet sind; dies gilt nicht für Vorrichtungen, Stoffe oder Zubereitungen, die nach anderen Vorschriften zu diesem Zweck zugelassen oder vorgeschrieben sind.
(2a) Die Erlaubnis kann, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, unter Befristungen, Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Insbesondere kann angeordnet werden
1. die Verpflichtung zur Kennzeichnung der Tiere sowie zur Führung eines Tierbestands-buches,
2. eine Beschränkung der Tiere nach Art, Gattung oder Zahl,
3. die regelmäßige Fort- und Weiterbildung,
4. das Verbot, Tiere zum Betteln zu verwenden,
5. bei Einrichtungen mit wechselnden Standorten die unverzügliche Meldung bei der für den Tätigkeitsort zuständigen Behörde,
6. die Fortpflanzung der Tiere zu verhindern.
(3) Mit der Ausübung der Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 darf erst nach Erteilung der Erlaubnis begonnen werden. Die zuständige Behörde soll demjenigen die Ausübung der Tätigkeit untersagen, der die Erlaubnis nicht hat.
(4) Die Ausübung der nach Absatz 3 Satz 2 untersagten Tätigkeit kann von der zuständigen Behörde auch durch Schließung der Betriebs- oder Geschäftsräume verhindert werden.
(5) Wer gewerbsmäßig mit Wirbeltieren handelt, hat sicherzustellen, daß die für ihn im Verkauf tätigen Personen, mit Ausnahme der Auszubildenden, ihm gegenüber vor Aufnahme dieser Tätigkeit den Nachweis ihrer Sachkunde auf Grund ihrer Ausbildung, ihres bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgangs mit Tieren oder ihrer entsprechenden Unterrichtung erbracht haben.

§ 11a
(1) Wer Wirbeltiere
1. nach § 9 Abs. 2 Nr. 7 zu Versuchszwecken oder zu den in § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, § 10 Abs. 1 oder § 10a genannten Zwecken oder
2. nach § 4 Abs. 3 zu dem dort genannten Zweck züchtet oder hält oder mit solchen Wirbeltieren handelt, hat über die Herkunft und den Verbleib der Tiere Aufzeichnungen zu machen und die Aufzeichnungen drei Jahre lang aufzubewahren. Dies gilt nicht, soweit für Wirbeltiere wildlebender Arten eine entsprechende Aufzeichnungspflicht auf Grund jagdrechtlicher oder naturschutzrechtlicher Vorschriften besteht.
(2) Wer Hunde oder Katzen zur Abgabe oder Verwendung zu einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Zwecke züchtet, hat sie, bevor sie vom Muttertier abgesetzt werden, dauerhaft so zu kennzeichnen, daß ihre Identität festgestellt werden kann; Affen oder Halbaffen müssen nach dem Absetzen oder dem Entfernen aus dem Sozialverband entsprechend dauerhaft gekennzeichnet werden. Wer nicht gekennzeichnete Hunde, Katzen, Affen oder Halbaffen zur Abgabe oder Verwendung zu einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Zwecke erwirbt, hat den Nachweis zu erbringen, daß es sich um für solche Zwecke gezüchtete Tiere handelt und deren Kennzeichnung nach Satz 1 unverzüglich vorzunehmen.
(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über Art und Umfang der Aufzeichnungen und der Kennzeichnung zu erlassen. Es kann dabei vorsehen, daß Aufzeichnungen auf Grund anderer Rechtsvorschriften als Aufzeichnungen nach Satz 1 gelten.
(4) Wer Wirbeltiere zur Verwendung als Versuchstiere oder zu den in § 6 Abs.1 Satz 2 Nr. 4, § 10 Abs.1 oder § 10a genannten Zwecken oder Wirbeltiere nach § 4 Abs. 3 zu dem dort genannten Zweck aus Drittländern einführen will, bedarf der Genehmigung durch die zuständige Behörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn nachgewiesen wird, daß die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Nr. 7 erfüllt sind.

§ 11b
(1) Es ist verboten, Wirbeltiere zu züchten oder durch bio- oder gentechnische Maßnahmen zu verändern, wenn damit gerechnet werden muß, daß bei der Nachzucht, den bio- oder gentechnisch veränderten Tieren selbst oder deren Nachkommen erblich bedingt Körperteile oder Organe für den artgemäßen Gebrauch fehlen oder untauglich oder umgestaltet sind und hierdurch Schmerzen, Leiden oder Schäden auftreten.
(2) Es ist verboten, Wirbeltiere zu züchten oder durch bio- oder gentechnische Maßnahmen zu verändern, wenn damit gerechnet werden muß, daß bei den Nachkommen
a) mit Leiden verbundene erblich bedingte Verhaltensstörungen oder mit Leiden verbundene erblich bedingte Aggressionssteigerungen auftreten oder
b) jeder artgemäße Kontakt mit Artgenossen bei ihnen selbst oder einem Artgenossen zu Schmerzen oder vermeidbaren Leiden oder Schäden führt oder
c) deren Haltung nur unter Bedingungen möglich ist, die bei ihnen zu Schmerzen oder vermeidbaren Leiden oder Schäden führen.
(3) Die zuständige Behörde kann das Unfruchtbarmachen von Wirbeltieren anordnen, wenn damit gerechnet werden muß, daß deren Nachkommen Störungen oder Veränderungen im Sinne des Absatzes 1 oder 2 zeigen.
(4) Die Absätze 1, 2 und 3 gelten nicht für durch Züchtung oder bio- oder gentechnische Maßnahmen veränderte Wirbeltiere, die für wissenschaftliche Zwecke notwendig sind.
(5) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, die erblich bedingten Veränderungen, Verhaltensstörungen und Aggressionssteigerungen nach den Absätzen 1 und 2 näher zu bestimmen und dabei insbesondere bestimmte Zuchtformen und Rassemerkmale zu verbieten oder zu beschränken.

§ 11c
Ohne Einwilligung der Erziehungsberechtigten dürfen Wirbeltiere an Kinder oder Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr nicht abgegeben werden.

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Hannes

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 Betreff des Beitrags: Re: DAS ZÜCHTEN ALS HOBBYZÜCHTER
BeitragVerfasst: So Jul 25, 2010 10:59 
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Moin, Hannes

Hast Recht, einfach nur mal eben durchlesen......Deutschland.......


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 Betreff des Beitrags: Re: DAS ZÜCHTEN ALS HOBBYZÜCHTER
BeitragVerfasst: So Jul 25, 2010 11:43 
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Hi

was soll das, schnall ich nicht ????

Es ist eigentlich ein sehr ernstes Thema dann das, warum???

Egal hab jetzt alle Infos wo ich brauche und habe mein Fazit draus gezogen.

Danke all den die mir geholfen haben.

Herzlichen dank

Lg

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Grüsse Chris


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 Betreff des Beitrags: Re: DAS ZÜCHTEN ALS HOBBYZÜCHTER
BeitragVerfasst: So Jul 25, 2010 11:52 
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Tach Christian!

Um den Text von Hannes, der völlig richtig ist etwas zu verkürzen.
Da ich manchmal auf Börsen bin. ist es erforderlich den Sachkundenachweis abzulegen.
Wird von allen Börsenverantwortlichen verlangt, sonst packst Du wieder ein.
Ist vielleicht in anderen Bundesländern nicht so.
Bis 2000 € kannst Du ohne Gewerbeschein aus der Hobbyzucht einnehmen.
Geht es darüber, brauchst Du einen Gewerbeschein und Steuerpflichtig.

Gruß Bernd!

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 Betreff des Beitrags: Re: DAS ZÜCHTEN ALS HOBBYZÜCHTER
BeitragVerfasst: So Jul 25, 2010 11:54 
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Hi

Beziehen sich die 2000€ auf das Jahr oder ???

Ja wo bekommt ein Privat mann so nen Nachweiss ??

Lg

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 Betreff des Beitrags: Re: DAS ZÜCHTEN ALS HOBBYZÜCHTER
BeitragVerfasst: So Jul 25, 2010 16:07 
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Hallo Christian!

Bezieht sich aufs Jahr die 2000€.
Hat Ihr kein Verein in der Nähe? Ich habe es über unseren Aquarienverein gemacht.

Gruß Bernd!

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 Betreff des Beitrags: Re: DAS ZÜCHTEN ALS HOBBYZÜCHTER
BeitragVerfasst: So Jul 25, 2010 17:27 
Hallo Christian.

Vielleich sollte man noch erwähnen, dass es einmal den kleinen Sachkundenachweis und einmal den großen nach §11Tschg.
Der §11 ist zwingend notwendig, um ein Gewerbe anzumelden für die Zucht und Handeln mit Wirbeltieren.
Du muss vorher eine Sachkundeprüfung nach § 11 ablegen und dann die Erlaubnis beim zuständigen Veterinär beantragen.
Dieser wird sich Deine Zuchtanlage anschauen und dann entscheiden, ob noch Veränderungen notwendig sind oder nicht.
Wenn dann alles ok ist, bekommst Du die Erlaubnis zum Zucht und Handeln mit Wirbeltieren!


Gruß
Ilona


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 Betreff des Beitrags: Re: DAS ZÜCHTEN ALS HOBBYZÜCHTER
BeitragVerfasst: So Jul 25, 2010 18:08 
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Hey Leute,

alles klar und vielen dank für die Antworten.

2000 euro Jährlich, da kommen wir nicht hin niemals...

Deswegen hat sich das erledigt ;) es ist ein immmer hin noch ein Hobby
keiner von uns beiden macht das um Geld zu verdienen. ;)

Trotzdem danke.

Lg Dominik

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 Betreff des Beitrags: Re: DAS ZÜCHTEN ALS HOBBYZÜCHTER
BeitragVerfasst: So Jul 25, 2010 20:55 
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Malawi_Dom hat geschrieben:
Hey Leute,

alles klar und vielen dank für die Antworten.

2000 euro Jährlich, da kommen wir nicht hin niemals...

Deswegen hat sich das erledigt ;) es ist ein immmer hin noch ein Hobby
keiner von uns beiden macht das um Geld zu verdienen. ;)

Trotzdem danke.

Lg Dominik


Hi

ja da gebe ich meinem Bruder recht, da wir nie im leben 2000 Euro im Jahr schaffen wie auch???

Also danke an das Forum und alle die sich Mühe gegeben haben.

Lg

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